Freitag, 16. September 2011

Was Sie beachten müssen, wenn in Ihrem Unternehmen Mitarbeiterfotos veröffentlicht werden sollen

Sicher sind Ihnen die Vorteile von Mitarbeiterfotos in Unternehmen bekannt. Ob als Portrait oder Gruppenfoto, im Arbeitskontext, leger im Freizeit-Look oder als (lustige) Camouflage – eine Firma kann auf vielfältige Weise in Bildern repräsentiert werden.

Hier einige Beispiele:

Mitarbeiter einer Organisationseinheit stellen sich vor: Seriöse Portraits der einzelnen Mitarbeiter und ein lockeres Gruppenbild.

Eine Werbeagentur möchte sich dynamisch präsentieren: Lockere Portraits der Team-Mitglieder, ein dynamisches Gruppenbild eventuell mit ausgefallenen Gesten und eine weitere Serie Portraits im Zeichen der Dynamik, z.B. Momentaufnahmen beim Trampolinspringen.

Das Industrieunternehmen Musterfirma plant, Einblicke in den Fertigungsprozess zu geben, indem Mitarbeiter im Arbeitskontext gezeigt werden.


Alle Beispiele decken unterschiedliche Fälle ab. Bilder, die Personen im Arbeitskontext zeigen oder Portraits sind eher dem Unternehmen zuzuordnen als solche, die Freizeitcharakter besitzen.


Was heißt dies nun konkret und was ist zu bedenken?


Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografien eine Vereinbarung über die Nutzung von Bildern zu treffen ist.

Die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten/des Fotografierten sind ebenso zu bedenken wie das Recht der Fotografin/des Fotografen an seinem Erzeugnis. Mit beiden Parteien ist ein entsprechender Vertrag bzw. eine Vereinbarung zu treffen, so dass das Unternehmen die Bilder nutzen kann.

Während zwischen Fotograf/in und Unternehmen in der Regel vorhandene Standardvereinbarungen getroffen werden, ist eine Vereinbarung bzw. Einwilligungserklärung der Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht immer die Regel.

Um Streitigkeiten und rechtliche Problemstellungen zu vermeiden, schließen Sie am besten eine entsprechende Vereinbarung, die im Kern folgende Punkte aufgreift (Beispielausführung):


1. Einverständnis der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters, dass der Arbeitgeber die im Zeitraum vom DATUM bis einschließlich DATUM erstellten Aufnahmen von der/dem Fotografierten widerruflich in dem unter den Punkten 2 bis 6 näher bezeichneten Umfang verwenden darf.

Kommentar: Die/der Fotografierte sollte das Recht zum Widerruf der Einwilligungserklärung für die Zukunft haben. Bedingung ist dies nicht. Widerruf für die Zukunft heißt, dass alle Bilder der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Rücknahme der Einwilligung in Bezug auf die Vergangenheit ist nicht sinnvoll, da erfolgte Veröffentlichungen bereits Tatsachen geschaffen haben, die sich nicht mehr zurücknehmen lassen.


2. Die Firma darf das Bildmaterial innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts im Sinne des Geschäftszwecks vervielfältigen, öffentlich und nicht öffentlich verbreiten und ausstellen.

Kommentar: Dieser Punkt beschreibt den Handlungsspielraum des Unternehmens, dieser kann je nach Ermessen erweitert oder eingeschränkt werden.


3. Die Nutzung unterliegt mit Ausnahme der unter Punkt 3.1 genannten Fälle keiner zeitlichen Beschränkung.

3.1 Einschränkungen

3.1.1 Schriftlicher Widerruf für die Zukunft (Punkt 9)
3.1.2 Ausscheiden des Mitarbeiters aus der Firma, sofern das Bildmaterial den/die Mitarbeiter/in nicht im Arbeitskontext zeigt.


Kommentar: Nutzungseinschränkungen geben der/dem Fotografierten in gewisser Hinsicht ein Stück weit Kontrolle über die Bildverwendung. So kann sie/er die weitere Nutzung ab einem selbst bestimmten Zeitpunkt unterbinden. Beim Ausscheiden aus der Firma kann man auch ohne selbst aktiv zu werden davon ausgehen, dass eigene Bilder, sofern sie einen nicht im Arbeitskontext zeigen, keine weitere Verwendung finden und gelöscht werden.
Dieser Aspekt ist kein muss, aber im Sinne des Persönlichkeitsrechts angebracht.


4. Der Nutzungsumfang schließt alle bekannten als auch unbekannten Verwendungs- und Nutzungsarten im Zusammenhang mit der Darstellung der Firma ein, insbesondere Printmedien, Internet, Intranet, Übertragungs-, Träger- und Speichermedien.

Kommentar: Dies ist ein weiterer Punkt, welcher den Handlungsspielraum des Unternehmens beschreibt bzw. festlegt, wo und wie Bilder der Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Es ist ratsam, den Nutzungsumfang auf jeden Fall zu definieren.


5. Die Namens- oder Nichtnamensnennung der/des Fotografierten liegt im Ermessen der Firma, beschränkt sich jedoch in ihrer Ausgestaltung auf die dienstlichen Kontaktdaten.

Kommentar: Ein Punkt im Sinne des Persönlichkeitsrechts, sodass der/die Mitarbeiter/in nicht im Zusammenhang mit seinen Bildern persönliche Daten preisgeben muss ähnlich sozialer Netzwerke. Auch dieser Punkt ist kein Muss, sollte aber Berücksichtigung finden.


6. Die Verwendung des Bildmaterials für andere Zwecke sowie die Weitergabe sind ausgeschlossen und bedürfen einer gesonderten Einwilligung.

Kommentar: Beschrieben wird eine weitere sinnvolle Beschränkung der Bildverwendung. Sie legt fest, dass die Fotografien im Unternehmen bleiben und nicht weitergegeben werden. Ausnahme bildet eine explizite Einwilligung einer jeden Mitarbeiterin/eines jeden Mitarbeiters. Es ist ein Kernpunkt und sollte daher aufgenommen werden.


7. Die Firma räumt der/dem Fotografierten das Recht der privaten Nutzung des
Bildmaterials ein.


Kommentar: Hier handelt es sich um „Good Will“, also eine optionale Vereinbarung, die beliebig eingeschränkt werden kann. Sie gibt der/dem Fotografierten etwas zurück, entlohnt für die Zustimmung zur unternehmensinternen Verwendung und kommt gut an.


8. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen der Vereinbarung sind nur in schriftlicher Form zulässig.

Kommentar: Ein wichtiger Aspekt, der nicht fehlen sollte, um Missverständnissen vorzubeugen.


9. Ein Widerruf ist jederzeit ohne Nachteile möglich und schriftlich gegenüber der Geschäftsleitung anzuzeigen, wirkt aber nur für die Zukunft.

Kommentar: Ein Widerruf darf keine Nachteile mit sich bringen und sollte schriftlich dokumentiert sein. Dies ist wichtig und gesetzeskonform, um „freie“ Entscheidungen im Sinne des Persönlichkeitsrechts zu fördern und nicht über indirekten Druck einen Status Quo zu „erzwingen“.


10. Sollten einzelne Bestandteile dieser Vereinbarung unwirksam sein/werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile bzw. der gesamten Vereinbarung.

Kommentar: Diese salvatorische Klausel sichert das rechtliche Fortbestehen der Vereinbarung bzw. die Unangreifbarkeit des gesamten Kontrakts im Falle von Streitigkeiten über einen Teilbereich. Dieser Punkt ist elementar im Sinne des Unternehmens.

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Donnerstag, 15. September 2011

Zur Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen

Laut §3 Absatz 1, Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten

http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Satzungen/Gewinnspielsatzung_23.02.2009.pdf

ist die Teilnahme an Gewinnspielen ab 14 Jahren für Jugendliche zulässig. Neben den Hinweisen zu den Teilnahmebedingungen darf auch ein entsprechender Datenschutzhinweis nicht fehlen. Dieser sollte Bezug nehmen auf die Datenverwendung (zum Zweck der Durchführung des Gewinnspiels, Satz zur Löschung) und im Falle einer Nutzung der Daten für Werbezwecke/andere Zwecke/Weitergabe an Dritte eine separat hervorgehobene Einwilligungserklärung beinhalten, die per Opt-In Lösung zu implementieren ist. Das heißt, der Nutzer muss online bzw. ggf. offline in einer Check-Box einen Haken setzen und hierdurch dokumentieren, dass er in die Verwendung seiner für das Gewinnspiel eingegebenen persönlichen Daten zustimmt. Ist der Haken nicht gesetzt, dürfen die Daten nur im Rahmen des Gewinnspiels verwendet werden.

Nun ist die Frage bzw. ist es Auslegungssache, ob ein 14-jähriger diese Hinweise und seine Einwilligungserklärung in ihrem Ausmaß versteht. Vgl. hierzu eine Dossier-Passage des ULD SH:

http://www.datenschutz.de/feature/detail/?featid=8

Rechtlich sollte es also mit dieser Vorgehensweise in Ordnung sein. Dennoch setzt man mit der Veranstaltung von Gewinnspielen für 14-18-jährige ein gewisses Maß an Sensibilisierung für das Thema Datenschutz und Internet voraus. Mag ein Jugendlicher doch von der Gewinnaussicht geblendet sagen, dass es ihm wurscht ist, ob er da für eine gewisse Zeit Werbung für Produkte bekommt. Die schmeiße er dann eben weg oder hat bestenfalls sogar Interesse daran. Was dabei nicht bedacht wird ist die vor allem vor dem Hintergrund einer Einwilligung in die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte leicht mögliche (Konsum-)Profilbildung von Personen, vgl. hierzu auch die Systematik des Data Mining.

Hier kann leicht auf die Zielperson zugeschnittene Werbung von dem Betroffenen eigentlich "unbekannten" Firmen kommen.


M. Jahnel, 15. September 2011

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