Donnerstag, 15. September 2011
Zur Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen
mjahnel, 17:46h
Laut §3 Absatz 1, Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Satzungen/Gewinnspielsatzung_23.02.2009.pdf
ist die Teilnahme an Gewinnspielen ab 14 Jahren für Jugendliche zulässig. Neben den Hinweisen zu den Teilnahmebedingungen darf auch ein entsprechender Datenschutzhinweis nicht fehlen. Dieser sollte Bezug nehmen auf die Datenverwendung (zum Zweck der Durchführung des Gewinnspiels, Satz zur Löschung) und im Falle einer Nutzung der Daten für Werbezwecke/andere Zwecke/Weitergabe an Dritte eine separat hervorgehobene Einwilligungserklärung beinhalten, die per Opt-In Lösung zu implementieren ist. Das heißt, der Nutzer muss online bzw. ggf. offline in einer Check-Box einen Haken setzen und hierdurch dokumentieren, dass er in die Verwendung seiner für das Gewinnspiel eingegebenen persönlichen Daten zustimmt. Ist der Haken nicht gesetzt, dürfen die Daten nur im Rahmen des Gewinnspiels verwendet werden.
Nun ist die Frage bzw. ist es Auslegungssache, ob ein 14-jähriger diese Hinweise und seine Einwilligungserklärung in ihrem Ausmaß versteht. Vgl. hierzu eine Dossier-Passage des ULD SH:
http://www.datenschutz.de/feature/detail/?featid=8
Rechtlich sollte es also mit dieser Vorgehensweise in Ordnung sein. Dennoch setzt man mit der Veranstaltung von Gewinnspielen für 14-18-jährige ein gewisses Maß an Sensibilisierung für das Thema Datenschutz und Internet voraus. Mag ein Jugendlicher doch von der Gewinnaussicht geblendet sagen, dass es ihm wurscht ist, ob er da für eine gewisse Zeit Werbung für Produkte bekommt. Die schmeiße er dann eben weg oder hat bestenfalls sogar Interesse daran. Was dabei nicht bedacht wird ist die vor allem vor dem Hintergrund einer Einwilligung in die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte leicht mögliche (Konsum-)Profilbildung von Personen, vgl. hierzu auch die Systematik des Data Mining.
Hier kann leicht auf die Zielperson zugeschnittene Werbung von dem Betroffenen eigentlich "unbekannten" Firmen kommen.
M. Jahnel, 15. September 2011
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